Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine
1. Unsere Lieferungen, Leistungen
und Angebote erfolgen ausdrücklich aufgrund
nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart wurden. Spätestens mit Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen
wird hiermit widersprochen. Abweichungen von
diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese
von uns schriftlich bestätigt wurden.2.
Wir weisen daraufhin, daß wir Daten des
Käufers, die den Geschäftsverkehr
mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeiten.
II. Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich
anders erwähnt, freibleibend. Muster und
Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse
und Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren
Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung
ersetzt.
2. Die bei Auftragserteilung beliebte Bezeichnung
„wie gehabt“ wird in allen Fällen
nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis
bezogen.
Für die Bezeichnung des Produktes ist allein
die ProForm-Artikel-Bezeichnung maßgeblich.
Die zusätzliche Nennung von Kunden-Artikel-Bezeichnungen
ist unverbindlich.
3. Unsere anwendungstechnische Beratung in
Wort und Schrift ist unverbindlich – auch
in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter –
und befreit den Käufer nicht von der eigenen
Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung
für die beabsichtigten
Verfahren und Zwecke.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, falls
nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager
zuzüglich Verpackung und Fracht sowie der
am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich
anders erwähnt, freibleibend und beruhen
auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis
zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren
eintreten, z. B. durch Preiserhöhungen
für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen,
behalten wir uns entsprechende Anpassung unserer
Preise vor.
3. Für Aufträge, für die keine
Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag
gültigen Preise.
4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und
Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart, in Euro.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht einzelvertraglich eine
anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise
getroffen ist, gilt folgendes: Innerhalb 10
Tagen mit 2 % Skonto, gerechnet jeweils vom
Warenwert (ausschließlich der Kosten für
Verpackung, Fracht und dergleichen), innerhalb
30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum, sofern
nicht in Preislisten andere programmbezogene
Zahlungskonditionen vorliegen. Auf Werkzeugkosten
sowie Aufträge mit einem Nettowarenwert
unter 305 EUR wird kein Skonto gewährt.
Vorstehendes Skonto wird nur unter der Voraussetzung
gewährt, daß sämtliche Zahlungsverpflichtungen
aus früheren Lieferungen restlos erfüllt
sind. Zahlung hat unabhängig vom Eingang
der Ware und etwaiger Mängelrügen
zu erfolgen. Erfüllungsort für Zahlungen
ist Porta Westfalica.
2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und
die Aufrechnung ist nur möglich, wenn der
Gegenanspruch des Käufers unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles
tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der
Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn
er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit
des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber
zum Einzug übernommen, wobei wir nicht
für rechtzeitige Präsentation und
Protesterhebung haften. Im Falle der Annahme
von Wechseln werden Diskont und anfallende Spesen
berechnet: die Annahme erfolgt vorbehaltlich
des Rechts; jederzeit Barzahlung gegen Rückgabe
des Papiers zu verlangen. Bei Zahlung mit Schecks
kann Skonto nur abgezogen werden, wenn die Schecks
fristgerecht bei uns eingegangen sind. Bei Annahme
von Wechseln wird kein Skonto gewährt.
5. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden
Rechnungen bzw. Wechselbeträge sofort fällig
und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit
des Käufers zu mindern geeignet sind, sind
wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen
ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener
und noch nicht fälliger Wechsel sofort
zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem
sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer
angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir
berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch
nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten,
mit der Folge, daß alle Ansprüche
des Käufers in bezug auf die noch nicht
ausgeführten Lieferungen erlöschen.
6. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen
Forderungen an den Käufer zu verrechnen,
mit allen Forderungen, die der Käufer durch
Lieferungen oder aus sonstigen Rechtsgründen
gegen uns hat.
V. Eigentumsvorbehalt
und weitere Sicherheiten.
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher, auch der künftig
entstehenden Forderungen gegen den Käufer
aus der Geschäftsbeziehung, unser Eigentum.
2. Verarbeitung und Umbildung von uns gelieferter
Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluß
des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets
in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung
für uns. Die verarbeitete Ware dient zu
unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren durch
den Käufer steht uns das Miteigentum zu
der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
zu, mit der Folge, daß dies nunmehr Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen ist.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
zu verarbeiten und zu veräußern.
4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit
alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich
Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen,
einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der
von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber
ab. Dieses gilt gleichermaßen für
Ansprüche des Käufers aus sonstigem
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung
usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die
Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe
nach auf den Lieferwert der lt. unserer Rechnungen
ausgelieferten Waren.
Hat der Kunde des Käufers die Abtretung
von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen,
so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis
so, als wenn die vorbezeichneten, an uns im
voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher
Art, in wirksamer Form an uns abgetreten worden
sind. Wir werden vom Käufer bevollmächtigt,
die Forderung in seinem Namen für unsere
Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer
nach Maßgabe der nachstehenden Regelung
nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im
eigenen Namen einzuziehen.
5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für
seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Sobald der Käufer eine Verpflichtung uns
gegenüber nicht erfüllt oder eine
in Ziffer IV, Unterziffer 8 genannter Umstand
eintritt, wird der Käufer auf unsere Aufforderung
hin die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen geben. Wir sind
auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers
die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur
Zahlung an uns aufzufordern.
6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung
weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet
werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen,
uns unverzüglich benachrichtigen und uns
jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche
Hilfe leisten.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers
– insbesondere Zahlungsverzug –
sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt
geltend zu machen und sofortige Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder
durch Bevollmächtigte den unmittelbaren
Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den
Rücktritt vom Vertrag.
8. Übersteigt der Wert der für uns
bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen
des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
unserer Wahl verpflichtet.
9. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und
Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen
die Versicherung aus einem Schadensfalle werden
bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
an uns abgetreten.
VI. Liefer- und Leistungsfristen
1. Erfüllungsort für Lieferungen
ist Porta Westfalica. Die Liefer- und Leistungsfristen
sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
gelieferte Gegenstand das Werk verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt bzw.
die Leistung durchgeführt ist.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert
sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik
und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußsphäre
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes oder die Durchführung
der Leistung von erheblichem Einfluß sind.
Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei
unseren Vorlieferanten eingetreten bzw. bei
unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung
mit Vormaterialien, sowie wenn sie während
unseres Verzuges entstehen. Bei länger
währender Fristüberschreitung sind
wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung
– der Käufer zum Vertragsrücktritt
berechtigt.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden
wir in wichtigen Fällen dem Käufer
baldmöglichst mitteilen.
3. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom
Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Käufer kann darüber
hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung die Ausführung eines Teils
der Lieferung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall,
so hat der Käufer den auf die Teillieferung
entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe
gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen
gilt Abschnitt IX, Nr. 2. Tritt die Unmöglichkeit
oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs
ein oder ist der Käufer für diese
Umstände allein oder überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Setzt der Käufer uns - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fällig-keit
eine angemessene Frist zur Lieferung und wird
die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche
aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt IX, Nr. 2.
5. Versandbereit gemeldete Ware muß nach
Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen
werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt,
sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem
Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der
Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen
nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung
der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert
und kann verrechnet werden.
6. Die Art der Beförderung, das Versandmittel,
der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten
Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder
Frachtführers, ferner die Verpackung sind
unserer Wahl überlassen. Dieses geschieht
nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher
Sorgfalt unter Ausschluß jeglicher Haftung.
Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen
Lasten.
7. Teillieferungen sind zulässig. Eine
mengenmäßige Über- und Unterbelieferung
von 10 %, bei Sonderanfertigung von 20 %, steht
uns gegen Berechnung frei.
VII. Gefahrenübergang
1. Mit der Übergabe an den Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die
Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in
jedem Fall auf den Käufer über.
2. Beanstandungen wegen unvollständiger,
mangelhafter oder falscher Lieferung müssen
unverzüglich und uns gegenüber spätestens
innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware
schriftlich erfolgen. Anderenfalls gelten die
Lieferungen als genehmigt.
VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel
der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer
Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX
- Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind
unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern
oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen
des Käufers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge
zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.
3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gemäß Abschnitt IX - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung
oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
5. Ansprüche des Käufers wegen der
zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Käufers verbracht worden ist, es sei denn,
die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
6. Rückgriffsansprüche des Käufers
gegen uns gemäß §478 BGB (Rückgriff
des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als
der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung
getroffen hat, die über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehen. Für
den Umfang des Rückgriffanspruchs gegen
uns gemäß §478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 5 entsprechend.
Rechtsmängel
1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen,
Mustern oder unter Verwendung von beigestellten
Teilen des Käufers zu liefern, so steht
der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte
Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch
nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer
auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer
hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen
und den Ersatz des entstandenen Schadens zu
leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung
von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm
gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind
wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt,
die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage
durch den Käufer und den Dritten einzustellen.
Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung
des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind
wir zum Rücktritt berechtigt.
2. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land
des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt
die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten,
werden wir auf unsere Kosten dem Käufer
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den Liefergegenstand in für
den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren,
dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
3. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen oder in angemessener Frist nicht
möglich, ist der Käufer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu.
4. Darüber hinaus werden wir den Käufer
von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
5. Die in Nummer 9 genannten Verpflichtungen
von uns sind vorbehaltlich Abschnitt IX, Nr.
2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Käufer uns unverzüglich von
geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzun-gen
unterrichtet,
- der Käufer uns in angemessenem Umfang
bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. uns die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß
Nr. 7 ermöglicht,
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten
bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung
oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht
und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht
wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet
hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst
zu vertreten hat.
IX. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Käufers, gleich aus welchem Grund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nicht
nach Nr. 2 gehaftet wird.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der
Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
3. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben
durch die vorstehenden Regeln unberührt.
X. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Käufers
- aus welchen Rechtsgründen auch immer
- verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche
nach Abschnitt IX, Nr. 2 a bis e gelten die
gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für
Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Toleranzen
1. Für Profile gelten, soweit
in vereinbarten DIN-Normen, Werksnormen und
sonst nicht an-ders angegebenen (z. B. in Technischen
Lieferbedingungen), folgende Toleranzen als
vereinbart:
• Bei Profilen, soweit meßbar:
Breite, Höhe und Durchmesser DIN 16941
3 A sehr grob;
• Für Fabrikationslängen gelten
Längentoleranzen, gemessen bei Raumtempe¬ratur
unmit-telbar nach der Fertigung, bei Profilen
gemäß DIN 16941-3A, bei Bunden und
Rollen: +/- 2%.
2. Shore-A-Härteangaben verstehen sich
für einen Toleranzbereich von
- 3 bei Thermopla¬sten und
- 5 bei Elastomeren
Handelsübliche Abweichungen im Ausfall,
Gewicht und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen
der Lieferung. Abbildungen, Maße und Gewichte
in unseren Listen. TL Werksnormen, Angeboten
und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde,
Abweichungen von Maß, Gewicht, Stückzahl
und Güte sind im Rahmen handelsüblicher
Toleranzen oder nach den entsprechenden Normen
zulässig. Eine Gewähr für die
Einhaltung wird nicht übernommen.
XII. Urheber- und gewerbliche
Schutzrechte, Formen und Werkzeuge
1. Wir behalten uns an Zeichnungen,
Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten
zugänglich gemacht werden.
2. An von uns hergestellten Entwürfen,
Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir
in jedem Fall für die entsprechenden Artikel
das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe
sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen
sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung
ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht
ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen
verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte
für den Fall der Patenterteilung und für
Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten.
Der Käufer übernimmt die Gewähr
dafür, daß die Herstellung und Lieferung
von Gegenständen, die nach seinen Angaben
gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter
verletzen.
Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen
bleiben unser alleiniges Eigentum auch dann,
wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.
3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und
andere Formeinrichtungen im Auftrage des Kunden
anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür
einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung.
Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen
für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how
und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben
die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich
Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für
Änderungen sowie Ersatzmodelle und Werkzeuge
und Folgeformen, Werkzeug-, Formkosten usw.
sind unverzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der
letzten Lieferung der darauf gefertigten Artikel
3 Jahre vergangen, so sind wir zur wei-teren
Aufbewahrung nicht verpflichtet.
XIII. Gerichtsstand
und Sonstiges
1. Als Gerichtsstand für
sämtliche gegenseitigen Ansprüche
und Verbindlichkeiten auch für Wechsel-
und Scheckforderungen, ohne Rücksicht auf
den Zahlungsort sowie für Prozesse über
Wandlung und Minderung ohne Rücksicht darauf,
in wessen Händen sich der Streitgegenstand
befindet, ist die Zuständigkeit des Landgerichts
Bielefeld, unabhängig von der Höhe
des Streitwerts, vereinbart.
2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung
ein oder wird das Konkursverfahren über
sein Vermögen oder ein gerichtliches oder
außergerichtliches Vergleichsverfahren
beantragt, so ist ProForm berechtigt, für
den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom
11. 4. 1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
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